5. 5.1. Ein auf unbestimmte Zeit entzogener Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Wiedererteilung liegt dabei im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 17 SVG, mit Hinweis).