Dies schliesst jedoch keineswegs aus, dass der Gutachter eine andere medizinische Ansicht vertritt als ein anderer Arzt: Vielmehr hat sich der Gutachter vorliegend lege artis mit den Berichten anderer Ärzte auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb er davon abweicht bzw. welche ergänzenden fachärztlichen Abklärungen er gegebenenfalls als notwendig ansieht. Zu Recht hat er zudem bezüglich der dermatologischen Diagnose (Akne inversa) nicht unkritisch auf die hausärztliche Verordnung des Präparats Sativex abgestellt, sondern auf ein allenfalls durchzuführendes dermatologisches Gutachten verwiesen. - 14 -