Der Gutachter stellt sodann nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer an einer Akne inversa mit vereinzelten Knoten und entzündeten Stellen unter der linken Achsel, am linken Oberschenkel, im linken Inguinalbereich und hinter dem linken Ohr leidet. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte massive Krankheitsausbruch sei jedoch in den vorhandenen medizinischen Akten nicht dokumentiert und damit nicht objektivierbar. Das am 25. August 2023 festgestellte klinische Bild würde für die Diagnose Akne inversa Stadium I-II sprechen.