4.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das vorliegende Gutachten könne nicht als schlüssig und plausibel erachtet werden. So sei das Gutachten insbesondere deshalb nicht plausibel und vollständig, als der Gutachter von einem Verdacht spreche, welcher nicht auszuschliessen sei, solange keine längere Abstinenz nachgewiesen werde. Diese Abstinenz stehe jedoch im klaren Widerspruch zur Anweisung des behandelnden Arztes. Zudem sei auch die Genauigkeit des Gutachtens nicht gewährleistet, da der Gutachter seiner persönlichen Meinung nach eine Therapie mit THC offiziell nicht anerkennen möchte, dabei aber den Fachärzten widerspreche.