Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der betroffenen Person, namentlich die Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, ihre Vorgeschichte – insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr – und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335, Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, Erw. 4.4 mit Hinweisen; vgl. zudem Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.172 vom 16. September 2024, Erw.