Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unzutreffend, dass sein automobilistischer Leumund getrübt sei und er strebe eine "Revision des Urteils vom 2. März 2023" an. Bei diesem "Urteil" handelt es sich um den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____; dieser – ohnehin in -7- Rechtskraft erwachsene – Entscheid ist im vorliegenden administrativrechtlichen Verfahren nicht Streitgegenstand, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.