Bezüglich des Vorfalls vom 1. August 2022 ist vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 2. März 2023 auszugehen. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Strafbefehl nicht anfechten können, da er bei dessen Zustellung in den Ferien gewesen sei. Er bestreitet jedoch den von der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt nicht, sondern hält lediglich dafür, der Cannabiskonsum habe medizinische Gründe gehabt. Da dies nicht die Erstellung des Sachverhalts an sich betrifft, sondern dessen Würdigung, ist auf dieses Argument bei der Überprüfung des verkehrsmedizinischen Gutachtens einzugehen (vgl. nachstehende Erw. 4).