Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht mehr die örtliche Zuständigkeit der Aargauer Behörden im vorliegenden Verfahren (Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit), zumal für die Fixierung der Zuständigkeit der Wohnsitz im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_223/2024 vom 10. Oktober 2024, Erw. 3.3). Das Urteil des Kantonsgerichts T.__