3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.- sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 209.80.-, zusammen Fr. 1'209.80.- zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob A._____ gegen den ihm am 8. November 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ich beantrage die komplette Aufhebung des Entscheids vom 30. September 2024. 2. -4-