3. Mit Schreiben vom 21. August 2024 informierte das DVI A._____, dass die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts unter Berücksichtigung des Fahreignungsgutachtens nicht von vornherein zu beanstanden sei und gab ihm Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde. Am 30. September 2024 entschied das DVI Folgendes: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.