Angesichts des eher geringen Aufwands sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 sachgerecht (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Hinzu kommen schliesslich angemessene Auslagen (§ 13 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer, womit sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -9-