Nichts anderes lässt sich aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.210 vom 13. Mai 2024 ableiten. In jenem Verfahren hatte die Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und war Adressatin des angefochtenen Entscheids. Die Veräusserung der Liegenschaft R-Weg an die B._____ AG erfolgte während dem laufenden Verfahren, weshalb die Beschwerdeführerin befugt war, dieses in eigenem Namen in Prozessstandschaft für fremdes Recht fortzuführen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgericht WBE.2023.210 vom 13. Mai 2024, Erw. I/2). Die Befugnis zur Einleitung eines neuen Beschwerdeverfahrens (betreffend Vollstreckung) ergibt sich daraus nicht.