3.3. Die Beschwerdeführerin war Adressatin des Vollstreckungsentscheids vom 29. August 2022. Eigentümerin der Liegenschaft R-Weg ist mittlerweile jedoch unbestrittenermassen die B._____ AG. Der Beschwerdeführerin fehlt somit die für das Vorliegen der Beschwerdebefugnis verlangte besondere, nahe Beziehung zur Streitsache (vgl. MERKER, a.a.O., N. 129 zu § 38 [a]VRPG). Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hätte weder auf die tatsächliche noch die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin Einfluss. Gegenteiliges ist weder erkennbar noch wird es von der Beschwerdeführerin dargetan. -8-