3.2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (statt vieler: AGVE 2002, S. 278, Erw. I/4a; MERKER, a.a.O., N. 129 zu § 38 [a]VRPG).