Es handelt sich um eine blosse Information in Bezug auf die bevorstehende, bereits angedrohte und angeordnete Durchführung der exekutorischen Zwangsmassnahme. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Erw. 2.2 handelt es bei der Ankündigung des Gemeinderats Q._____ nicht um eine anfechtbare Verfügung i.S.v. § 83 Abs. 1 VRPG, sondern um einen Realakt. Somit darf auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Eine Klage gemäss § 60 lit.