Liegenschaft R-Weg, wann und wie er die angeordneten Zwangsmassnahmen tatsächlich zu vollziehen beabsichtigte. Insbesondere wies der Gemeinderat Q._____ die Mieterinnen und Mieter darauf hin, dass der Zugang zur Liegenschaft durch bauliche Massnahmen vorläufig verunmöglicht werde und sowohl Strom als auch Wasser abgestellt würden. Die angefochtene Mitteilung enthält weder eine neue Anordnung von Zwangsmitteln oder Fristen noch begründet sie Rechte oder Pflichten der Adressaten. Es handelt sich um eine blosse Information in Bezug auf die bevorstehende, bereits angedrohte und angeordnete Durchführung der exekutorischen Zwangsmassnahme.