2.3. Dem vorliegenden Verfahren liegt der rechtskräftige Vollstreckungsentscheid vom 29. August 2022 zugrunde, mit welchem der Sachentscheid (Abweisung Baugesuch) vom 22. August 2016 vollzogen werden soll. Im Vollstreckungsentscheid setzte der Gemeinderat Q._____ eine letzte Erfüllungsfrist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme an unter Nennung der diesfalls anzuordnenden Zwangsmittel (siehe vorne lit. A/2). Mit der vorliegend angefochtenen Mitteilung vom 7. November 2024 hingegen informierte der Gemeinderat Q._____ lediglich die Mieterinnen und Mieter der -7-