Demgegenüber sind Tathandlungen bzw. Verwaltungsmassnahmen, die nicht auf einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind, Realakte. Sie begründen keine unmittelbaren Rechte und Pflichten, sondern gestalten unmittelbar die Faktenlage, indem sie Tatsachen schaffen (BGE 144 II 233, Erw. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1408; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1061 ff.). Der Vollzug von Verfügungen erfolgt in der Form von Realakten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.