Entscheide bzw. Verfügungen sind individuelle, an einzelne oder mehrere Personen gerichtete Anordnungen der Behörden, die sich auf öffentliches Recht stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten, die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, indivi- duell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwal-