1.2. Mit Beschluss vom 29. August 2022 drohte der Gemeinderat Q._____ gestützt auf den Entscheid vom 22. August 2016 (Sachentscheid) der Beschwerdeführerin die polizeiliche Räumung und Versiegelung der streitbetroffenen Liegenschaft an. Die am 7. November 2024 gegenüber den Mieterinnen und Mietern erfolgte Ankündigung der polizeilichen Räumung, Versiegelung und Verunmöglichung des Zugangs zur Liegenschaft R-Weg erfolgte mithin im Rahmen der Vollstreckung. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche explizit diese Ankündigung anficht und deren Aufhebung verlangt, zuständig.