3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 beantragte der Gemeinderat Q._____: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin. -5- 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: