4. Es sei ein Augenschein unter Beizug von Vertretern der Gebäudeversicherung des Kantons Aargau durchzuführen; 5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei im Endentscheid des Baugesuchsverfahrens 2023-07 zu befinden. 2. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wies der instruierende Verwaltungsrichter die Beschwerdeführerin unpräjudiziell darauf hin, dass es sich beim Schreiben vom 7. November 2024 kaum um eine anfechtbare Verfügung handeln dürfte, die Vollstreckungsverfügung vom 29. August 2022 rechtskräftig und die Beschwerdelegitimation der A._____ AG zumindest fragwürdig sei. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt.