2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; demgemäss sei der Beschwerdegegner anzuhalten, jedenfalls bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsentscheides im Baugesuchsverfahren 2023-07 jegliche Räumungs- und Versiegelungsmassnahmen zu unterlassen; diese Anordnung sei zunächst superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdegegners, zu erlassen und nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren zu bestätigen. 3. Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners sei der Beschwerdeführerin umgehend zur Stellungnahme zuzustellen;