Sollte diese Frist verstreichen, wird hiermit die Ersatzvornahme angedroht. Für den Fall, dass auch diese Frist unbenutzt ablaufen sollte, ist folgendes anzuordnen: a. Es wird ein noch zu bestimmender Dritter für die Arbeiten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des Gebäudes R-Weg beigezogen. b. Das Datum des Beginns der Arbeiten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird der Gesuchstellerin nach Ablauf der Frist mindestens 10 Tage im Voraus mitgeteilt.