A. 1. Am 22. August 2016 beschloss der Gemeinderat Q._____ in Bezug auf zwölf in der Liegenschaft R-Weg, Q._____, eingebaute Zimmer, dass der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei, andernfalls die Nutzung zu Wohnzwecken verboten werde. Damalige Eigentümerin der Liegenschaft war die A._____ AG. Dieser Entscheid wurde bestätigt durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) am 9. August 2017, mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.375 vom 24. Mai 2018 sowie letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2018 vom 12. April 2019.