III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG), die dafür solidarisch haften (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen, auch nicht an die obsiegenden, aber nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.