Weitere Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. bbb (z.B. [mobile] Treppe) bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Einen Augenschein vor Ort oder anderweitige zusätzliche Beweismassnahmen haben die Parteien nicht beantragt. Mit Rücksicht auf das bei den Akten liegende umfangreiche Bildmaterial sind solche Beweismassnahmen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch nicht erforderlich.