11. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur vorinstanzlichen Kostenverlegung bringen die Beschwerdeführer keine (substanziierten) Rügen vor. Es kann deshalb bei einem Verweis auf die zutreffenden Erwägungen (Erw. 8) des angefochtenen Entscheids sein Bewenden haben, zumal der Vorinstanz bei der Verlegung ihrer Kosten ein grosser Beurteilungs- und Ermessenspielraum zusteht, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.348 vom 11. Juni 2024, Erw. II/6.2 mit weiteren Hinweisen).