USG sowie Art. 14 Abs. 1 Entsorgungsreglement). Die freie Vergärung von Laub und Schnittgut bringt in der Regel auch keine für die Nachbarschaft lästige Geruchsimmissionen mit sich, die mit den Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung (USG und Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]) unvereinbar wären. - 15 -