9. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass eine (ohnehin nicht vorliegende) Abweichung vom Erlaubten hier zu unbedeutend wäre, um eine Restitutionsmassnahme unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zu rechtfertigen.