Hingegen wäre eine Abgabe zur Weiterverwendung an Dritte verboten; ebenso eine andere Verwendung durch den gleichen Eigentümer (vgl. das Merkblatt des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] "Abgabe- und Verwendungsverbote für Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt worden ist" vom 16. Oktober 2017). Solche Handlungen stehen hier nicht zur Diskussion (siehe schon Erw. 6.1 vorne). Sonstige Verstösse gegen Bau- oder Umweltschutzrecht durch die streitgegenständlichen Schwellen respektive deren konkrete Verwendung werden nicht thematisiert. Entsprechend ist von der Rechtmässigkeit und Bewilligungsfähigkeit der konkreten Verwendung der kritisierten Holzschwellen auszugehen.