8.4. Das Verwendungsverbot für mit Teeröl haltigen Holzschutzmitteln behandeltes (druckimprägniertes) Holz gemäss Anhang 2.4 Ziff. 1.2 Abs. 2 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung, ChemRRV, SR 814.81) namentlich in privaten Gärten gilt nicht für Bahnschwellen, die vor 2012 einer entsprechenden Verwendung zugeführt wurden; diesbezüglich besteht auch keine Sanierungspflicht. Hingegen wäre eine Abgabe zur Weiterverwendung an Dritte verboten;