6.5 des angefochtenen Entscheids sowie die Fotos auf Seite 3 und 5 oben der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners). Eine gegen § 52 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) verstossende Gefährdung für die Benutzenden der Parzelle Nr. aaa (Beschwerdeführer) ist ohnehin nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer machen namentlich nicht konkret geltend, dass es beim Beschneiden des Cotoneasterbewuchses zu einer für sie gefährlichen Situation durch den drohenden Absturz der Schwellen gekommen sei. - 14 -