Dass eine Stützmauer nicht (geringfügig) höher als sich das dahinter befindliche Terrain sein darf und schon bei den geringsten Niveauunterschieden Abstufungen vorzunehmen wären, gibt § 28 Abs. 2 BauV nicht vor (vgl. dazu auch die Abbildung 32 auf S. 144 der Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR], Version 3.1, Juni 2012 / Januar 2014). Das gilt erst recht, wenn eine Stützvorrichtung – wie es hier gemäss der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegner der Fall zu sein scheint – wegen einer Abgrabung auf dem unterliegenden Grundstück (Parzelle Nr. aaa), nicht wegen einer künstlichen Aufschüttung auf dem oberliegenden Grundstück (Parzelle