Die Beschwerdegegner haben ein berechtigtes Interesse an einer ebenen Podestbildung auf der Höhe einer im Niveau ausgeglichenen Stützwand, auch wenn derzeit das Gelände in der Nordostecke der Parzelle Nr. bbb sehr leicht abfällt und die beiden streitigen Schwellen deshalb (noch) nicht mit Erdreich hinterfüllt sind. Dass eine Stützmauer nicht (geringfügig) höher als sich das dahinter befindliche Terrain sein darf und schon bei den geringsten Niveauunterschieden Abstufungen vorzunehmen wären, gibt § 28 Abs. 2 BauV nicht vor (vgl. dazu auch die Abbildung 32 auf S. 144 der Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR], Version 3.1, Juni 2012 / Januar 2014).