Namentlich regelt § 30 BNO den Strassenabstand und ist nicht auf Grenzabstände zwischen Nichtstrassengrundstücken anwendbar, auch nicht dessen Abs. 3, wonach Stützmauern, die höher als 0,8 m sind, um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden müssen. Ob die frühere BNO (vom 28. Oktober 1997) eine analoge Höhen- und Grenzabstandsvorschrift zwischen Nichtstrassengrundstücken vorsah, kann offenbleiben, weil in diesem Fall das für die Beschwerdegegner (Bauherrschaft) günstigere geltende Recht (§ 28 BauV) anwendbar wäre, das höhere Stützmauern erlaubt, selbst wenn die Schwellen noch vor Inkrafttreten der geltenden