_ hat in ihrer geltenden Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 18. Oktober 2020 keine davon abweichende Höhenbzw. Grenzabstandsvorschrift für Stützmauern getroffen. Namentlich regelt § 30 BNO den Strassenabstand und ist nicht auf Grenzabstände zwischen Nichtstrassengrundstücken anwendbar, auch nicht dessen Abs. 3, wonach Stützmauern, die höher als 0,8 m sind, um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden müssen.