8.2. Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Stützmauern – ausgenommen ein darauf angebrachtes zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer – gemäss § 28 BauV nicht höher als 1,8 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, sein (Abs. 1). Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden (Abs. 2). Die Gemeinde Q._____ hat in ihrer geltenden Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 18. Oktober 2020 keine davon abweichende Höhenbzw. Grenzabstandsvorschrift für Stützmauern getroffen.