II/3.2, und WBE.2017.290 vom 14. Dezember 2017, Erw. II/7.1). Als Gründe für eine allfällige Baurechtswidrigkeit der (erhöhten) Stützwand stehen eine Überschreitung der zulässigen Höhe und eine ungenügende Stabilität der streitigen Schwellen zur Debatte.