8. 8.1. Sollten hingegen die Schwellen (aufgrund des Erscheinungsbilds) als Bestandteil der Stützwand aufgefasst werden, die zu deren Erhöhung beitragen, wäre der von den Beschwerdeführern verlangte Rückbau der Schwellen nur dann anzuordnen, wenn diese respektive die dadurch erhöhte Stützwand materiell baurechtswidrig wären. Das Fehlen einer Baubewilligung genügt nicht für eine Restitutionsanordnung, weil für materiell rechtmässige Bauten und Anlagen eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann (AGVE 2011, S. 125 mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. II/3.2, und WBE.2017.290 vom 14. Dezember 2017, Erw.