sein scheint, ist der Schluss vertretbar, dass die Schwellen mangels einer statischen Funktion innerhalb der Stützwand nicht Bestandteil derselben bilden, auch wenn sie das betreffende Bauwerk (vom unterliegenden Grundstück [Parzelle Nr. aaa] aus betrachtet) zumindest optisch ergänzen. Folglich wären sie als eigenständige Elemente der Gartengestaltung (losgelöst von der Stützwand) wegen der Geringfügigkeit ihrer Auswirkungen auf Raum und Umwelt bewilligungsfrei, falls sie nicht bloss im Sinne einer Reparatur an ihren ursprünglichen Standort zurückverlegt worden wären.