Nachdem sich aus den Bildaufnahmen zum heutigen Zustand der beiden Holzschwellen klar ergibt, dass diese nicht mit Erdreich hinterfüllt und nicht fest im Boden bzw. in der darunterliegenden Stützwand verankert, sondern bloss obendrauf gelegt sind, und dass sie die Vertikalschwellen teilweise überragen (Beschwerdebeilagen 3 und 4; Abbildungen 13 in Erw. 6.5 des angefochtenen Entscheids, Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner, S. 3, 5 oben und 6; Duplik, S. 8 unten; Vorakten, act. 14, 15, 17, 18, 24, 39, 43, 47, 72, 75 und 76), was zwischen den Parteien auch nicht umstritten zu - 12 -