In Bezug auf die beiden hier streitigen, 25 cm hohen und insgesamt 5 m langen Holzschwellen ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese aufgrund ihrer Dimensionen oder den Auswirkungen auf die Umwelt mit derart gewichtigen räumlichen Folgen verbunden wären, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle bestünde; jedenfalls dann nicht, wenn diese Schwellen nicht Bestandteil der Stützwand entlang der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. bbb und aaa bilden, innerhalb dieser Anlage keine statische Funktion wahrnehmen und die Nachbargrundstücke, insbesondere die Parzelle Nr. aaa, auch nicht in anderer Weise (nachteilig) betreffen.