22 N 10). Zu den baubewilligungspflichtigen Bauten gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 123 II 256, Erw. 3 mit Hinweisen; 119 Ib 222, Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2023 vom 30. Oktober 2023, Erw. 3.3; AGVE 2001, S. 287).