1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]), welche Bauten und Anlagen der Baubewilligungspflicht unterliegen. Nach der dazugehörigen Rechtsprechung und Lehre gelten als "Bauten und Anlagen" jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (statt vieler: BGE 139 II 134, Erw. 5.2; 123 II 256, Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2023 vom 30. Oktober 2023, Erw.