Nach dieser Bestimmung von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind (innerhalb der Bauzone) Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m2. Letzten Endes entscheidet sich aber nach Bundesrecht (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni - 11 -