7. Selbst wenn man aber mit den Beschwerdeführern annehmen würde, die beiden Schwellen in der Nordostecke der Parzelle Nr. bbb seien nicht bloss freigelegt und an ihren ursprünglichen Standort oberhalb der Stützwand zurückverlegt, sondern (von einem anderen Standort) neu dorthin verlegt worden, steht im Raum, dass es sich bei den beiden Schwellen um baubewilligungsfreie Elemente der Gartengestaltung im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. c BauV handeln könnte.