wobei es im Besonderen das Anbringen eines Holzschutzes an Terrassendielen als blossen Unterhalt, hingegen den Ersatz auch nur von einzelnen morschen Dielen als Erneuerungsmassnahme wertet, die aber nicht in die eigentliche Substanz der Baute eingreift und deren Fortbestand nicht über die normale Lebensdauer hinaus verlängert (Urteil 1C_601/2022 vom 9. Juli 2024, Erw. 5.3 f.).