Baubewilligungsfreier Unterhalt zeichnet sich durch Massnahmen aus, die es ermöglichen, die Baute oder Anlage in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung, Form und Zweckbestimmung zu garantieren, ohne Eingriffe in die Substanz zu unternehmen. Entscheidend ist, dass es um Massnahmen geht, die eine Baute oder Anlage vor dem vorzeitigen Verfall oder – gemessen am heutigen Wohnstandard – vor dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Lebensdauer schützen (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.46 vom 19. August 2016, Erw. II/6.3, und WBE.2011.165 vom 26. Oktober 2011, Erw. II/2.3.3; je mit weiteren Hinweisen).