6.2. Der Gemeinderat Q._____ qualifizierte die Freilegung und Rückversetzung der Schwellen an ihren ursprünglichen Standort mit den Beschwerdegeg- - 10 - nern als baubewilligungsfreie Unterhaltsmassnahme (der Gartengestaltung); die Vorinstanz legte sich diesbezüglich nicht fest, aber erteilte dieser rechtlichen Würdigung zumindest keine Absage (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 7.5).